Neues Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision ab dem 23. Dezember 2020
Seit dem 23.12.2020 gelten neue Regelungen im BGB für die Verteilung der Maklercourtage.
Denn dann ist das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft getreten (§656a-d BGB) . Dadurch sollen Verbraucher -also private Käufer- von Wohnimmobilien von Erwerbsnebenkosten entlastet werden.
Die neue Regelung sieht u.a. vor, dass ein Makler, welcher aufgrund zweier Verträge für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig ist, die Maklervergütung künftig von beiden Parteien zu gleichen Teilen beanspruchen muss. Der Käufer und der Verkäufer teilen sich also die Marklercourtage.
Gerne beraten wir Sie dazu, was die neuen Regelung für Sie und Ihr individuelles Vorhaben bedeutet. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf.